EU AI Act: KI-Inhalte seit 2. August transparent kennzeichnen [14.09.26]
Seit dem 02.08.2026 sind die Transparenzpflichten nach Art. 50 der EU-KI-Verordnung anwendbar. Sie sollen u.a. sichtbar machen, wenn bestimmte Inhalte mit Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert wurden – ein Anliegen, das die Universität Hohenheim nicht nur als Pflicht, sondern als sinnvollen Beitrag zu einem transparenten und verantwortungsvollen Umgang mit KI versteht. Viele dieser Pflichten richten sich an die Anbieter von KI-Systemen – sie müssen KI-generierte Inhalte künftig mit maschinenlesbaren Markierungen wie zum Beispiel Wasserzeichen versehen. Für die Universität Hohenheim und ihre Beschäftigten als Nutzer:innen gilt dagegen, dass nicht jeder Inhalt sichtbar gekennzeichnet werden muss, der mit Hilfe von ChatGPT und Co. erstellt wurde. Aber eine Kennzeichnung ist insbesondere dann vorgeschrieben, wenn es sich um täuschend echt wirkende KI-Inhalte, sogenannte Deepfakes, oder um UNGEPRÜFTE KI-Texte handelt. Die Vorgaben gelten dabei nicht nur für die Öffentlichkeitsarbeit und Social Media, sondern auch für Webseiten, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Präsentationen oder Lehrvideos. Für die Kennzeichnung stellt die EU eigene KI-Icons zur Verfügung.
Die Grundidee des EU AI Acts ist klar: Menschen sollen erkennen können, wenn bestimmte Inhalte mit KI erzeugt oder verändert wurden. Das gilt für Texte ebenso wie für Bilder, Videos und Audios. Allerdings muss nicht jeder Einsatz von KI gekennzeichnet werden. Ob eine Kennzeichnung notwendig ist, hängt davon ab, um welche Art von Inhalt es geht und wie er verwendet wird. Ein KI-generierter Text muss beispielsweise nicht gekennzeichnet werden, wenn ihn ein fachkundiger Mensch inhaltlich geprüft hat und eine Person oder Einrichtung die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.
Der AI Act bezieht sich aber nicht nur auf digitale Inhalte, und er enthält etliche Einzelbestimmungen und Ausnahmen. Das Wichtigste für unseren Alltag an der Universität finden Sie hier zusammengefasst.
1. Welche BILD-Inhalte müssen Sie kennzeichnen?
Nicht jeden Einsatz von KI müssen Sie kennzeichnen. Eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht vor allem bei den sogenannten Deepfakes – KI-generierte oder KI-manipulierte Bilder, Videos und Audios, die reale Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse so darstellen, dass sie täuschend echt wirken.
Rechtlich gilt ein KI-generierter oder KI-veränderter Inhalt als Deepfake, wenn er etwas Reales oder glaubhaft Mögliches nachahmt. Dazu gehören etwa Personen, Orte, Einrichtungen, Gegenstände oder Ereignisse. Entscheidend ist, ob der Inhalt im jeweiligen Zusammenhang fälschlich echt oder wahr wirken kann. Dabei kommt es auch darauf an, wem und in welchem Zusammenhang der Inhalt gezeigt wird.
Faustregel Bildmaterial: Deepfakes müssen grundsätzlich gekennzeichnet werden – selbst wenn sie bspw. „nur“ in einer Vorlesung gezeigt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, lieber einmal zu viel als zu wenig zu kennzeichnen.
Beispiele für kennzeichnungspflichtige Inhalte:
- ein realistisches KI-Bild des Hohenheimer Schlosses, das ohne einen entsprechenden Hinweis wie die echte Aufnahme eines nie stattgefundenen Ereignisses wirkt
- ein Video, in dem das Gesicht mit KI ausgetauscht und realistisch bewegt wurde, um eine reale Person etwas sagen zu lassen, dass sie nie gesagt hat
- eine mit KI nachgebildete Stimme einer realen Person
- eine vermeintliche historische Aufnahme, die vollständig mit KI erzeugt wurde
Rein technische Bearbeitungen wie Freistellen, Skalieren, Entrauschen sowie Korrekturen von Helligkeit und Farbe oder deutlich fantastische Illustrationen und abstrakte Hintergründe sind NICHT kennzeichnungspflichtig.
Weitere Informationen der EU-Kommission:
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act
2. Was gilt für KI-generierte TEXTE?
Auch für Texte sieht der EU AI Act eine Offenlegungspflicht vor. Für redaktionelle Texte der Universität gilt eine wichtige Ausnahme: Ein mit KI erstellter oder veränderter Text muss nicht gekennzeichnet werden, wenn ihn ein fachkundiger Mensch inhaltlich geprüft hat. Außerdem muss eine Person oder Einrichtung die Verantwortung für die Veröffentlichung übernehmen.
Eine Kennzeichnung ist also dann erforderlich, wenn:
- Der Text mit KI erzeugt oder verändert wurde
- Der Text veröffentlicht wird. Die bloße Erstellung, interne Speicherung oder interne Weitergabe genügt nicht. Und
- Der Text nicht fachkundig von einem Menschen geprüft wurde und niemand die redaktionelle Verantwortung für seine Veröffentlichung übernimmt.
Zu den „Themen von öffentlichem Interesse“ zählen Gesundheit, Umwelt, Politik, Verwaltung sowie gesellschaftlich relevante Entwicklungen. Auch wissenschaftliche Themen können Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betreffen.
Faustregel Texte: Wenn ein KI-generierter oder KI-veränderter Text fachkundig geprüft und eine Person oder Einrichtung die redaktionelle Verantwortung für seine Veröffentlichung übernimmt, müssen Sie ihn nicht kennzeichnen.
ABER: Eine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung ist nicht ausreichend, es muss eine inhaltliche Prüfung stattfinden.
Die Leitlinien der EU-Kommission erläutern die Voraussetzungen und Ausnahmen:
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-ai-transparency-obligations
3. Müssen Sie Inhalte kennzeichnen, die nicht im Internet aufgeschaltet werden?
Bei KI-generierten oder KI-veränderten Texten kommt es darauf an, wo und wofür sie verwendet werden. Die zuvor beschriebene Kennzeichnungspflicht gilt nur für Texte, die veröffentlicht werden und die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse informieren sollen. Rein interne Unterlagen und Inhalte geschlossener Lehrveranstaltungen müssen daher grundsätzlich nicht gekennzeichnet werden.
Ausnahme: Deepfakes. Sie können auch dann kennzeichnungspflichtig sein, wenn sie nur in einer geschlossenen Lehrveranstaltung gezeigt werden. Ausnahmen und Sonderregeln gibt es unter anderem für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke, bestimmte gesetzlich erlaubte Zwecke und ältere Inhalte.
Doch auch wenn keine gesetzliche Pflicht zur formalen Kennzeichnung besteht, kann es aus didaktischer Sicht und zur Förderung der KI-Kompetenz sinnvoll sein, die KI-Nutzung freiwillig transparent zu machen.
4. Wie wird gekennzeichnet?
Wenn eine Kennzeichnung verpflichtend ist, soll sie
- bereits beim ersten Kontakt mit dem Inhalt sichtbar sein
- ausreichend groß und kontrastreich dargestellt werden
- möglichst direkt am betreffenden Bild, Video, Audio oder Text stehen
- auch beim Herunterladen oder Weitergeben erhalten bleiben
- durch eine verständliche Formulierung wie „vollständig mit KI erstellt“ ergänzt werden
- im Alt-Text beziehungsweise in der barrierefreien Beschreibung berücksichtigt werden
Um die KI-Kennzeichnung zu vereinfachen, stellt die EU drei offizielle Icons zur Verfügung:
- ein allgemeines KI-Icon („AI“)
- „vollständig KI-generiert“ („AI generated“)
- „teilweise mit KI verändert“ („AI modified“)
WICHTIG: Die Icons sind freiwillig. Die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung und Kennzeichnung ist es in den betroffenen Fällen nicht. Aber Sie können die Inhalte auch auf anderen Weg ohne die Icons der EU kennzeichnen.
EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte:
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content
Sie finden die EU Icons auch auf der Website der Uni Hohenheim im Bereich „Corporate Design“ und im Pressebereich „Social Media – Selbst aktiv werden“.
5. Müssen Sie rückwirkend kennzeichnen (vor 2. August 2026)?
Nein, die Transparenzregeln des EU AI Acts gelten nicht rückwirkend. Sie betreffen nur Inhalte, die seit dem Stichtag 2. August 2026 neu erstellt, erstmals veröffentlicht oder substantiell verändert wurden.

